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OVG Münster bestätigt in zweiter Instanz die Entscheidung der Bundesnetzagentur

Gerster: DPAG muss missbräuchliche Verdrängungspraktiken sofort einstellen

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat gestern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 02.09.2011 bestätigt. Damit gilt der sofortige Vollzug der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 14. Juni 2011. Mit ihrer Entscheidung hatte die Bundesnetzagentur die Preise der First Mail Düsseldorf GmbH, eine 100%-ige Tochter der Deutsche Post AG, für missbräuchlich erklärt und ihr untersagt, die entsprechenden Vergleichspreise ihrer Konzernmutter zu unterschreiten. Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur der DPAG selbst den missbräuchlichen Einsatz von Verdrängungsstrategien mithilfe ihrer Konzerntöchter verboten. Damit müssen die DPAG und First Mail die festgelegten Preisuntergrenzen flächendeckend einhalten und ihre missbräuchlichen Verdrängungspraktiken umgehend einstellen.

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur stützt sich insbesondere auf das Diskriminierungsverbot des Postgesetzes sowie auf das Verbot kostenunterdeckender Preise. First Mail ist nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur seit Jahren defizitär. Das Geschäftsmodell von First Mail hat nach der Auffassung der Bundesnetzagentur nur den Zweck, den Wettbewerb zu verdrängen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat diese Auffassung bestätigt. Dies bedeutet insbesondere, dass First Mail die von der Bundesnetzagentur definierten Preisuntergrenzen nicht länger unterschreiten darf und bestehende Verträge mit ihren Kunden unverzüglich, entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur, anpassen muss. Diese Preise dürfen auch nicht dadurch unterschritten werden, dass die Leistungen durch eine andere Konzerngesellschaft der DPAG, wie z. B. Williams Lea, angeboten werden.

„Die Entscheidung bedeutet Rechtssicherheit für die Kunden und zugleich ein Ende der jahrelangen missbräuchlichen Praktiken der DPAG.“ so Florian Gerster, Vorsitzender des Bundesverbandes Briefdienste.

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