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Der Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste begrüßt die Präzisierung der Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen durch den EuGH

Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung (Rechtssache C 357/07) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die lang erwartete Präzisierung der Umsatzsteuerbefreiung auf Postdienstleistungen verkündet. Erwartungsgemäß hat der EuGH entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für öffentliche und private Betreiber von Postdienstleistungen gleichermaßen gilt, sofern diese sich zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichten. Entgegen dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung muss keineswegs die Gesamtheit aller Universaldienstleistungen angeboten werden. Es genügt, dass ein Teil der Universaldienstleistungen erbracht wird. Damit nimmt der EuGH Rücksicht auf die entstandenen Wettbewerbsstrukturen, die in der Regel das Angebot von Brief- oder Paketdiensten vorsehen, aber nicht die Gesamtheit aller Universaldienstleistungen.

Gleichzeitig begrenzt der EuGH die Umsatzsteuerbefreiung auf solche Postdienstleistungen, die im Rahmen der postalischen Grundversorgung erbracht werden. Nicht dazu gehören solche Dienstleistungen, die den besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen. Insbesondere zählen Verträge, die mit den Kunden individuell ausgehandelt werden, nicht zum Universaldienst.

Der AGV NBZ begrüßt ausdrücklich die lang erwartete Entscheidung des EuGH: „Die Bundesregierung ist nun am Zuge, den Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes dieser Rechtssprechung des EuGH anzupassen und endlich für wettbewerbskonforme Verhältnisse in Deutschland zu sorgen", so Florian Gerster, Präsident des AGV NBZ.

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